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   VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07   

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VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07 (https://dejure.org/2007,34721)
VG Schwerin, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 B 243/07 (https://dejure.org/2007,34721)
VG Schwerin, Entscheidung vom 25. Mai 2007 - 1 B 243/07 (https://dejure.org/2007,34721)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    G8-Gipfel in Heiligendamm: Gericht setzt allgemeines Versammlungsverbot teilweise außer Vollzug - Sicherheitsbedenken der Behörden kann auch durch Auflagen Rechnung getragen werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Gemäß § 15 Abs. 1 VersG , der bei einer der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 GG ) entsprechenden Auslegung und Anwendung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 348 [Brakdorf II]), kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.

    Daraus folgt, dass ein solches Verbot einer Versammlung ebenso wie deren (spätere) Auflösung als ultima ratio voraussetzt, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (vgl. zum ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O., Beschluss vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051; Beschluss vom 27.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - NVwZ 2001, 670; 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713 f.).

  • BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Für die dabei zu treffende Entscheidung sind, soweit bereits überschaubar ( BVerfG, Beschluss vom 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 -, Juris), in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache (hier der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen die beiden Verfügungen des Antragsgegners vom 16.05.2007, soweit sie ein Verbot des von den Antragstellern angemeldeten Sternmarsches bewirken) bedeutsam, daneben aber auch sonstige, regelmäßig widerstreitende private und öffentliche Interessen zu berücksichtigen und die Folgen einer Aussetzung bzw. Nichtaussetzung zu bedenken.

    Andererseits überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der Regel dann, wenn schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und der Rechtsbehelf der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird (vgl. zu den Anforderungen an die im Eilverfahren vorzunehmende Abwägung BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 , Juris; Beschluss vorn 23.03.2004, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2006 - 3 M 74/06
    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Die Gefahr terroristischer Angriffe oder sonstiger Gewalttaten, auch mit Distanzwaffen, ließe sich schlechterdings nicht ausschließen, würde man einen unkontrollierten Zugang zum oder in die Nähe des Tagungsortes ermöglichen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung, der des Besuchs des amerikanischen Präsidenten in Stralsund, auch OVG M-V, Beschluss vom 12.07.2006 - 3 M 74/06 -, Juris).

    Indessen kann unter Anwendung der Grundsätze des polizeilichen Notstands auch in solchen Fällen ein vorbeugendes Verbot der Veranstaltung (ausnahmsweise) gerechtfertigt sein, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter zu schützen (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 12.07.2006 - 3 M 74/06 -, Juris).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Andererseits überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der Regel dann, wenn schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und der Rechtsbehelf der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird (vgl. zu den Anforderungen an die im Eilverfahren vorzunehmende Abwägung BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 , Juris; Beschluss vorn 23.03.2004, a.a.O.).
  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Daraus folgt, dass ein solches Verbot einer Versammlung ebenso wie deren (spätere) Auflösung als ultima ratio voraussetzt, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (vgl. zum ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O., Beschluss vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051; Beschluss vom 27.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - NVwZ 2001, 670; 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713 f.).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Daraus folgt, dass ein solches Verbot einer Versammlung ebenso wie deren (spätere) Auflösung als ultima ratio voraussetzt, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (vgl. zum ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O., Beschluss vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051; Beschluss vom 27.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - NVwZ 2001, 670; 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713 f.).
  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht aber nicht (vgl. zum ganzen BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, Juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 16.04.2005 - 1 BvR 808/05

    Versammlungsverbot aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach §

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Solche Auflagen müssen regelmäßig ohne eigenständige Sachverhaltsermittlungen festgelegt werden und dienen ausschließlich dem Ziel, mit der Eilentscheidung möglicherweise verbundenen Gefahren, die aber im Interesse des effektiven Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen sind, gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2005- 1 BvR 808/05 , Juris).
  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Daraus folgt, dass ein solches Verbot einer Versammlung ebenso wie deren (spätere) Auflösung als ultima ratio voraussetzt, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (vgl. zum ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O., Beschluss vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051; Beschluss vom 27.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - NVwZ 2001, 670; 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713 f.).
  • BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich

    Auszug aus VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07
    Der von den Antragstellern wohl angestrebte besondere Beachtungserfolg, den ein Aufzug in Sicht- und/oder Hörweite zu den Gipfelteilnehmern mit sich bringen würde, ist nämlich verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.1987 1 BvR 1112/87 -, NJW 1987, 3245; OVG M-V, a.a.O.).
  • VG Lüneburg, 02.09.2004 - 3 A 236/03

    Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung; Castortransport

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 B 243/07 -, soweit es die Durchführung des Sternmarsches betraf, für die hilfsweise angemeldeten vier Routen bis zu dem Sperrzaun mit bestimmten Maßgaben wieder her; unter anderem sollten die Aufzüge danach 200 m vor dem Sperrzaun enden.
  • VG Schwerin, 19.01.2011 - 1 A 1260/07

    G8: Demoverbot war überzogen

    Mit Beschluss vom 25.05.2007 - 1 B 243/07 - stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung für die Durchführung des Sternmarsches teilweise wieder her, und zwar für die hilfsweise angemeldeten Routen außerhalb der "Verbotszone 1".

    insoweit werde auf den diesbezüglichen Vortrag in den Verfahren 1 B 243/07 (VG Schwerin), 3 M 53/07 (OVG Greifswald) und 1 BvR 1423/07 (BVerfG) werde ausdrücklich Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens, des vorangegangenen Eilverfahrens 1 B 243/07 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Stehordner) Bezug genommen.

    Bezüglich der Rechtswidrigkeit des Verbots des Sternmarsches nebst Hilfs- und Ersatzveranstaltungen durch die Allgemeinverfügung sowie die Einzelverfügung des Beklagten vom 16.05.2007 kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts sowohl auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 25.05.2007 ( 1 B 243/07 )- als auch (vor allem) des Bundesverfassungsgerichts in seinem - im Tatbestand dieses Urteils mit seinen wesentlichen Aussagen auszugsweise wörtlich zitierten - Beschluss vom Beschluss vom 06.06.2007 ( 1 BvR 1423/07 ) verwiesen werden.

  • VG Schwerin, 29.05.2007 - 1 B 246/07
    Zweitens wird der diesbezüglichen Gefahr, die es - wie im Beschluss in Sachen 1 B 243/07 im Einzelnen dargelegt - trotz fehlender Konkretheit grundsätzlich rechtfertigen kann, eine allgemeine, allerdings eben nicht nur Versammlungen erfassende Sperrzone um den Tagungsort zu errichten (wie dies in Form des technischen Sperrwerks um Heiligendamm geschehen ist), bereits ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Flughafengelände selbst umzäunt ist und an der Zufahrtstraße zum Terminal eine Durchlasskontrolle eingerichtet worden ist, die es ausschließt, dass Dritte das Flughafengelände bzw. den Terminal erreichen.

    Die Kammer hat erwogen, vergleichbar der um Heiligendamm verhängten Verbotszone I (s. dazu den Beschluss der Kammer in Sachen 1 B 243/07) auch hier eine Pufferzone mit 200 m Tiefe um den Zaun für gerechtfertigt zu halten, dies aber mit Blick auf die hier in Rede stehenden ortsgebundenen Kundgebungen (Aufzüge sind nicht angemeldet worden), die diese Distanz bei entsprechender Beauflagung nicht unterschreiten, nicht für erforderlich befunden.

  • OVG Sachsen, 13.05.2009 - 1 B 637/07

    Windkraftanlage; Vorranggebiet; Regionalplan; Teilfortschreibung;

    Mit Beschluss vom 6.11.2007 -1 B 243/07 - hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung in Bezug auf die Abweisung der Verpflichtungsklage zurückgewiesen und auf den Antrag des Beklagten - der sich gegen die Stattgabe der Fortsetzungsfeststellungsklage richtet - die Berufung zugelassen.
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